Einkaufsbedingungen. (Stand 01.01.2018)

1. Geltung

Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschliesslich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen, auch wenn sie vom Lieferanten oder Dritten als Geschäftsbedingungen mitgeteilt wurden, sind für uns nicht bindend. Dies gilt auch, wenn wir abweichenden Bedingungen im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Der Lieferant erkennt spätestens durch Entgegennahme unserer Bestellung oder Anfrage unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen in ihrer Gesamtheit an. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen durch Gesetz oder schriftliche Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

2. Bestellungen und Vertragsabschluss

Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer vor Annahme hinzuweisen, ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Auftragnehmer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Kalendertagen seit Zugang schriftlich widerspricht. Folgende Ereignisse berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag: Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse Etwaige andere Rechte bleiben hiervon unberührt. Lieferungen finden „Delivery Duty Paid“ (DDP) gemäß den Bestimmungen der neuesten Auflage der Incoterms statt. Der Lieferant trägt alle Kosten des Transports einschließlich sämtlicher Nebenkosten wie beispielsweise Maut, Verpackungen, Versicherungen, Steuern und Zölle. Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn bestellten Produkte aufgrund von nach Vertragabschluss eingetretenen Gründen nicht mehr verwendet werden können. Bereits erbrachte Teilleistung sind von uns zu vergüten. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass Lieferungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet sind (z. B. Zwangsvollstreckung gegen den Lieferanten, Insolvenz). Der Lieferant ist verpflichtet, uns Gefährdungen unseres Lieferanspruchs unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung resultieren.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der in unseren Bestellungen genannte Preis schließt Lieferung und Transport an die in der Bestellung genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein, solange keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Auf unser Verlangen hat der Lieferant etwaige Verpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, unsere Artikelbezeichnung, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten sich aufgrund von fehlende Angaben die Bearbeitungszeiten verlängern, verlängert sich das Zahlungsziel entsprechend. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Lieferzeit / Lieferung / Gefahrübergang

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Teillieferungen ohne vorherige Absprache sind nicht möglich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Wir sind bereits schriftlich zu informieren, wenn solche Umstände erkennbar werden und nicht erst mit dem Eintritt. Der Lieferant befindet sich mit Ablauf des vereinbarten Liefertermins oder der vereinbarten Lieferfrist ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jeden angefangenen Werktag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Die Gefahr geht in jedem Fall erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

5. Urheberrecht / Eigentumssicherung

An von uns abgegebenen Bestellungen und zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben und weder selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben. Von uns zur Verfügung gestellte oder uns vom Lieferant in Rechnung gestellte, egal ob ganz oder anteilig, Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Auf Aufforderung sind diese in einwandfreiem Zustand an uns herauszugeben. Für Beschädigungen aller Art haftet der Lieferant. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

6. Gewährleistung / technische und lebensmittelrechtliche Bestimmungen / Mängelrügen / Toleranzen

Der Lieferant sichert zu, dass die Ware den jeweils anwendbaren nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen/Regeln, den VDI-Richtlinien, den Spezifikationen der Berufsgenossenschaften, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und unseren Auftragsvorgaben entspricht. Technische oder sonstige Änderungen sind nicht gestattet, ausser diese wurden vor Durchführung mit uns abgestimmt. Ebenso haftet der Lieferant vollumfänglich für die bei uns oder Dritten entstehenden Schäden, die sich aus fehlerhaften oder ungenauen vom Lieferanten eingereichten Unterlagen, Material- oder Beschaffenheitsbeschreibungen oder sonstigen ungenauen oder fehlerhaften Angaben ergeben. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate. Für Papier- und Papierprodukte gelten maximale Stärke- und Gewichtstoleranzen von +/- 3 %, sonstige Toleranzen bestehen nicht. Für Folien und andere vergleichbare Materialien gelten in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Auftrag zu Grunde liegt, gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produkts) Abweichungen von +/- 3 % als vereinbart. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für Produkte, die der Verpackung von Lebensmitteln dienen, sowie allen Papieren, Folien, Hilfsstoffen (wie Farben, Leime, Kleber etc), die bei der Herstellung und Veredelung von Verpackungsmitteln eingesetzt werden, die Einhaltung der geltenden deutschen und europäischen Gesetzgebung auf dem jeweils neuesten Erkenntnisstand unabänderlicher Bestandteil jeder Bestellung ist. Auf Anforderung von uns stellt der Lieferant entsprechende Unbedenklichkeitserklärungen auf seine Kosten zur Verfügung. Dies gilt auch für zu benennende Drittländer. Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die bei Nichtbeachtung und Verletzung der geltenden Vorschriften und Bestimmungen erhoben werden. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von einer Woche nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Durch die Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Ebenso gilt die Zahlung der einer Lieferung zu Grunde liegenden Rechnungsforderung nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut. Bei technischen Codes (insbesondere EAN-Strichcodes oder QR-Codes oder andere ähnliche Codes), gewährleistet der Lieferant die Funktionsfähigkeit und die inhaltliche Richtigkeit der im Code hinterlegten Informationen durch Funktionstests vor und während der Fertigung. Im Falle von auftretenden technischen Problemen (z.B. schlechte Lesbarkeit oder inhaltliche Änderung des Codes) hat der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren und die Produktion bis zur Klärung des Problems einzustellen.

7. Produkthaftung

Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer der Geschäftsbeziehung auf eigene Kosten eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5.000.000,00 für Sach- und / oder Personen und / oder Vermögensschäden pro Schadensfall abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Versicherung hat auch das Rückrufrisiko abzudecken, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice oder eine entsprechende Deckungsbestätigung zusenden.

8. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Bei allen an uns gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Lieferanten die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt sein. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und von alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

9. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) ohne zeitliche Befristung nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben. Ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen. Dies gilt auch für etwaige Unterlieferanten des Lieferanten. Unsere schriftliche Zustimmung ist jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufbar.

10. Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

11. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Geisingen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zum Kaufrecht.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht gerührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.

Das gleiche gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem an nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.